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Vererben aber richtig

In dem, von Herrn Rechtsanwalt S. Bartels aus Hamburg betreuten, Verfahren ist der Sohn der Erblasserin, von deren bester Freundin, auf die Herausgabe diverser Schmuckgegenstände von erheblichem Wert verklagt worden.


Der Sohn hatte nach dem Tod seiner Mutter in deren Unterlagen zwei Dokumente gefunden.

Eine handschriftliche Erklärung seiner Mutter, nach der ihre beste Freundin den gesamten Schmuck "erben" (die Verstorbene hatte ausdrücklich den Begriff "erben" verwendet) soll und ein späteres notarielles Testament, in dem er als Alleinerbe von seiner Mutter eingesetzt worden ist.

Er sah sich nun mit der Situation konfrontiert, dass er nicht wusste, was seine Mutter tatsächlich gewollt hat.

Sollte die beste Freundin den gesamten Schmuck erhalten und er das restliche Vermögen oder wollte seine Mutter mit dem notariellen Testament, das ja zeitlich nach der handschriftlichen Erklärung zugunsten der Freundin abgefasst worden ist, die Verfügung zugunsten der Freundin widerrufen - was grundsätzlich möglich ist - und ihren gesamten Nachlass, auch den Schmuck, ausschließlich ihm zukommen lassen.

Dafür, dass ausschließlich er Begünstigter des Nachlass sein sollte, sprach nach Auffassung des Sohnes der Umstand, dass seine Mutter zuerst der Freundin den Schmuck "vererbt" und anschließend, in dem notariellen Testament, ihn als Alleinerben eingesetzt hat.

Mit dem jüngeren notariellem Testament, so der Sohn, habe seine Mutter daher ausdrücklich deutlich gemacht, dass ihre Verfügung zugunsten der Freundin keine Gültigkeit mehr haben und er ihr gesamtes Vermögen erhalten soll.

Nach seiner Auffassung könne es nicht sein, dass er wirksam, in einem notariellen Testament, als Alleinerbe eingesetzt worden ist und gleichzeitig die beste Freundin den Schmuck "erben" soll. Das ältere Dokument habe durch das jüngere notarielle Testament seine Wirksamkeit verloren, sei zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß durch seine Einsetzung als Alleinerbe widerrufen worden.

Anders hat es das Landgericht gesehen. Nach dessen Auffassung handelt es sich bei der handschriftlichen Urkunde um ein so genanntes Vermächtnis, welches durch die notarielle Einsetzung des Alleinerben nicht widerrufen worden und somit auch noch wirksam sei.

Der Sohn muss danach den Schmuck an die beste Freundin seiner Mutter herausgeben und hat zudem die Kosten des gesamten Rechtstreits zu tragen.

 

Um dieses Ergebnis nachvollziehen zu können, bedarf es des Verständnisses von einem wesentlichen Merkmal des deutschen Erbrechts:

dem Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis.

Erbe wird derjenige, der aufgrund einer wirksamen Verfügung (Testament) des Erblassers als solcher bestimmt worden ist.
Fehlt es an einer Erbeinsetzung tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Vermächtnisnehmer wird hingegen jemand, dem der erblasser lediglich einen bestimmten Gegenstand oder bestimmte Gegenstände aus seinem Vermögen durch eine wirksame Verfügung (Vermächtnis) zugewendet hat.

Die Rechtspositionen von Vermächtnisnehmer und Erbe unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt.
Der Erbe wird mit dem Tod des Erblassers unmittelbar Eigentümer des gesamten Nachlasses, auch der an Dritte Personen vom Erblasser vermachten Gegenstände.
Der Vermächtnisnehmer hat demgegenüber lediglich einen Herausgabeanspruch gegen den erben aufgrund des Vermächtnisses.

Vor dem Hintergrund des dargestellten Unterschiedes zwischen Erbschaft und Vermächtnis wird die Entscheidung des Landgerichts auch für den juristischen Laien nachvollziehbar.

Bei der ersten Verfügung der Mutter handelte es sich um ein Vermächtnis zugunsten der besten Freundin, nach dem diese ausschließlich den schmuck erhalten soll.
Auf laienhafte Wortwahl der Erblasserin, die ja ausdrücklich festgehalten hatte, dass die Freundin den Schmuck "erben" solle, kommt es dabei nicht an. Denn es steht außer Zweifel, dass die Erblasserin ihrer Freundin ausschließlich den Schmuck zukommen lassen wollte und nicht den gesamten nachlass.
Eine solche Zuwendung ist nach dem Gesetz ein Vermächtnis.
Dies gilt unabhängig von der Wortwahl des Laien, dem die Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Erbschaft gemeinhin nicht geläufig ist. Die Freundin ist somit Vermächtnisnehmerin geworden, wodurch das Erbe des Sohnes belastet worden ist.

Derartige Belastungen des Erben ( durch Vermächtnisse ) sind vom Gesetz auch ausdrücklich vorgesehen: Erbschaft und Vermächtnis bestehen nebeneinander.
Da demnach zwischen beiden Erklärungen der Mutter kein offensichtlicher Widerspruch besteht, konnte das Gericht nicht zu dem Schluss kommen, dass die Erblasserin mit der einen Erklärung die andere aus der Welt schaffen wollte.

Der kostenintensive Rechtstreit zwischen Sohn und bester Freundin der Mutter hätte durch einen einfachen Satz in dem notariellen Testament vermieden werden können, mit dem das vorherige Vermächtnis entweder ausdrücklich aufgehoben oder dessen Bestandskraft nochmals festgehalten worden wäre.

Es ist Sache des Erblassers durch eine deutliche Wortwahl in seinen Testamenten dafür zu sorgen, dass Streitigkeiten unter den erben und Vermächtnisnehmern nach Möglichkeit vermieden werden. Denn im entscheidenden Zeitpunkt kann der Erblasser naturgemäß nicht mehr mitteilen, was er wirklich gewollt hat.

Den Hinterbliebenen bleiben bei Zweifeln über den letzten Willen des Verstorbenen nur Vermutungen, die naturgemäß weit auseinander gehen können und auch nicht immer vom - vermuteten - Willen des Erblassers geleitet sein müssen.

(Quelle 123recht.net)

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