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Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer (Kapitalertragssteuer), die ab 2009 auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 ESTG) erhoben wird. Ihr unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten sowie Veräußerungsgewinne (§23 ESTG).

Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (in der Summe 28% Abgeltungssteuer). Das Kreditinstitut, bei dem Wertpapiere gehalten werden, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen.
Der Steuersatz ist grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Einkommenssteuersatz des Gläubigers der Kapitalerträge. Dies ist der wesentliche Unterschied zur derzeitigen (2007) in Deutschland erhobenen Kapitalertragssteuer bzw. zum Zinsabschlag.

Diese Steuern werden zwar auch vom Kreditinstitut einbehalten, aber die Kapitalerträge unterliegen dennoch der individuellen Einkommensteuer des Empfängers, wobei die einbehaltene Steuer angerechnet wird. Bei der Abgeltungsteuer besteht ein Veranlagungswahlrecht; bei der Veranlagung können die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Die Abgeltungsteuer ist vorteilhaft für Personen mit einem individuellen Einkommensteuersatz von mehr als 25%.

Neu bei der Abgeltungsteuer ist die generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Diese ersetzt die bisherige Regelung der zwölfmonatigen Spekulationsfrist. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009, d.h. alle Wertpapiere, die bis 31.12.2008 gekauft werden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Für Investmentzertifikate wurde die Regelung verschärft, für Erwerbe nach dem 14. März 2007 gilt die Abgeltungsteuer unabhängig von der Besitzdauer ab dem 1. Juli 2009.

Mit der Neufassung der Einkommensteuer ab 2009 werden Veräußerungsgewinne nach §23 nicht nur für Privat-Personen erfasst, sondern auch für juristische Personen als Abgeltungsteuer als neu gefasster §20 angewendet. Folgende Bankprodukte werden in der Abgeltungsteuer berücksichtigt.

Erträge
1. Zinsen
2. Dividenden
3. Stillhalterpositionen
4. Leihe und Repo-Geschäfte

Veräußerungsgewinne aus
1. Wertpapiere (Kauf ab 1.1.2009
2. Zertifikate (Kauf ab 14.3.2007)
3. Derivate (Kauf ab 1.1.2009)
4. Finanzinnovationen (Verkauf ab 1.1.2009)
5. Schuldscheine (Verkauf ab 1.1.2009)

>>Aufzählung ist nicht vollständig!

Steuerpflichtig sind noch weitere Erträge, die aber nicht per Abgeltungsteuer erhoben werden. Dazu zählt die Fremdwährung, die nach §23 als privates Veräußerungsgeschäft nicht in der Abgeltungsteuer integriert ist.

Im Bereich der Zinsen, Dividenden etc. gelten weiterhin die Sparerfreibeträge und Werbungskostenpauschalen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 Euro abzuziehen (Sparerfreibetrag).
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparerfreibetrag von 1500 Euro gewährt.

Der gemeinsame Sparerfreibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 Euro, so ist der anteilige Sparerfreibetrag insoweit, als er die, um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.

Der Sparerfreibetrag und der gemeinsame Sparerfreibetrag, dürfen nicht höher sein, als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.
Das bedeutet, dass einschließlich Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:

* Ledige € 801
* Verheiratete € 1.602